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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für Lieferungen und Leistungen, die Lieferanten an uns erbringen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3. Vertragsänderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

1.4. Sofern Rahmenverträge/Festpreisvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, soweit dies erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen ergänzt.

2. Angebot und Bestellung

2.1. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von unserer Bestellung bzw. den dazugehörenden Unterlagen bedürfen ebenfalls unseres schriftlichen Einverständnisses. Wenn Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang annehmen, so sind wir zum jederzeitigen kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Änderung der angebotenen Vertragsbestandteile berechtigt.

2.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Sollte uns binnen der 2 Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bestellung an, keine schriftliche Bestätigung des Lieferanten vorliegen, sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.

2.3. Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.

2.4. An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.5. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.

3. Preise und Zahlung

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

3.3. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis mit enthalten.

3.4. Rechnungen müssen uns nach Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form per Post eingereicht werden.

3.5. Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.

3.6. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt netto auf dem handelsüblichen Weg.

3.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Liefertermin

4.1. Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an der Verwendungsstelle (siehe §5 Abs. 7).

4.2. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

4.4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.5. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes zu verlangen, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Auftragswertes. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird, sofern wir Schadensersatz geltend machen, hierauf angerechnet. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Gefahrübergang und Dokumente

5.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat die Lieferung frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Bei Lieferung ab Werk ist der Lieferant verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen, soweit die Versandart nicht vorgeschrieben wurde.

5.2. Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt.

5.3. Die zu liefernden Waren sind sachgemäß zu verpacken.

5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.5. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle abgeladen, oder bei Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

5.6. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst an den vereinbarten Fälligkeitstagen vorzunehmen. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

5.7. Der Versand etwaiger Unterlagen erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Verwendungsstelle somit bei Ihnen.

5.8. Die Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Rezepturen etc.) sind generell unverzüglich (d.h. wenn sie für die Durchführung des oder der Aufträge nicht mehr benötigt werden) an uns auf Ihre Kosten zurückzuschicken.

6. Mängelansprüche – Haftung

6.1. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitäts- oder Quantitäts-Abweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen erst mit der Kenntniserlangung des Mangels. Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung bei uns mit Mängeln behaftet, so sind wir berechtigt, zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzleistungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten.

6.2. Die Verjährungsfrist für Sachmangelhaftungsansprüche beträgt mindestens 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Frist gilt.

6.3. Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist. Bei Ersatzlieferungen oder sonstiger Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist insofern neu. Der Lieferant haftet auch auf Ersatz von Folgeschäden nach BGB.

6.4. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen.

6.5. Er sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unseren Anforderungen entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen.

6.6. Stellen Sie Ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt vom Vertrag von uns wegen einer von Ihnen verschuldeten Pflichtverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

7. Produkthaftung

7.1. Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

7.2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.3. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Versicherungsschutz auf die ganze Welt zu erstrecken. Der Lieferant hat uns auf Anforderung unverzüglich eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

8. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

8.1. Wir können die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und/oder weiterveräußern.

8.2. Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung und Reichweite erkennt der Auftraggeber grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich.

8.3. Den einfachen Eigentumsvorbehalt erkennen wir an.

8.4. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.

8.5. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.6. Sofern die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

8.7. An in unserem Auftrage gefertigten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektions-Arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

8.8. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

9. Ursprungsnachweise

9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen die notwendigen Papiere über den Ursprung der Waren zu übergeben und haftet für deren Richtigkeit.

10. Datenschutz

10.1. Auftraggeber und Auftragnehmer sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten über den Geschäftspartner entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung.

11. Rechtsmängel

11.1. Der Lieferant hat uns und unsere Kunden von allen Ansprüchen, Schäden und sonstigen Nachteilen aus z.B. etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizuhalten die Dritte aus o.g. Gründen gegen uns geltend machen. Dieses schließt auch alle Kosten ein, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

12.2. Sofern der Lieferant Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

13. Anwendbares Recht – Sonstiges

13.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten innerhalb der EU gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU kommt bei nicht Zustimmung zu dieser Regelung das CISG zur Anwendung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

13.2. Sollte es zu einem Rechtstreit kommen, dann wird ein Schiedsgericht angerufen. Hierzu informiert die das Schiedsgericht anrufende Partei die Gegenpartei über den Grund der Streitigkeit unter Bekanntgabe des Namens des von Ihr benannten Schiedsrichters. Die Gegenpartei muss innerhalb 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung der anrufenden Partei ihren gewählten Schiedsrichter namentlich bekannt geben. Falls dies nicht geschieht, wird auf Veranlassung der anrufenden Partei von der zuständigen Handelskammer der zweite Schiedsrichter bestimmt. Innerhalb 30 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters werden die beiden Schiedsrichter gemeinsam einen dritten Schiedsrichter benennen. Geschieht dies nicht, wird der dritte Schiedsrichter von der zuständigen Handelskammer der anrufenden Partei bestimmt. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Kassel. Das anzuwenden Recht ist das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist widerspruchslos bindend. Die für das Verfahren anteiligen Kosten der Parteien werden vom Schiedsgericht festgelegt.

13.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.